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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“)

der vesecon gmbh (kurz „vesecon“)

A-4048 Puchenau, Karl-Leitl-Strasse 1; FN 426848 v LG Linz

(Fassung 9/2025)

 

1. Geltungsbereich • Definition

1.1. Diese AGB umfassen alle wie immer geartete Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen von vesecon. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen nachweislich unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (i) Schriftliche Sondervereinbarungen; (ii) unsere AGB; (iii) gesetzliche Normen. Jeglichen Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden wird hiermit widersprochen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die AGB von vesecon auch für künftige Leistungen, und zwar selbst dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. „Kunde“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von vesecon, unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.

 

2. Zustandekommen des Vertrages (Auftrages)

2.1. Angebote von vesecon sind freibleibend und können bis zur Annahme durch den Kunden zurückgenommen oder geändert werden. Die Bindungswirkung von Angeboten von vesecon beträgt vorbehaltlich dessen 14 Tage. vesecon behält sich vor, Irrtümer in Angeboten nachträglich – auch nach Zustandekommen des Auftrags – zu berichtigen; offensichtliche Irrtümer im Angebot (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen vesecon diesfalls zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise/Leistungen.

2.2. Der Vertrag (Auftrag) gilt als zustande gekommen, wenn der Kunde das Angebot von vesecon innerhalb der Bindungswirkung (Punkt 2.1.) durch firmenmäßige schriftliche (Übermittlung als pdf ausreichend) oder elektronische (qualifizierte elektronische Signatur) Unterfertigung annimmt (Annahme). Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zeitpunkt deren Einlangens bei vesecon maßgeblich. vesecon behält sich vor, auch verspätete Annahmen zu akzeptieren. Mündlich bzw. telefonisch getroffene Vereinbarungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos etc. werden für vesecon erst verbindlich, wenn sie von vesecon schriftlich bestätigt oder erfüllt werden. Stillschweigen von vesecon gilt in keinem Fall als Zustimmung.

 

3. Preise • Zahlung

3.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO (ohne Abzug) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.2. Kostenvoranschläge werden ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Sollten sich der Auftragsumfang oder die Leistungen aus von vesecon nicht zu vertretenden Gründen ändern und sich daraus ein Mehraufwand für vesecon ergeben, ist vesecon einseitig zur angemessenen Preisberichtigung (insbesondere nach Maßgabe der für die sonstigen Leistungen maßgeblichen Preise) berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn vom Kunden nach Vertragsschluss die quantitativen und/oder qualitativen Anforderungen geändert werden und vesecon diese Änderungen akzeptiert bzw. diesen Änderungen entspricht.

3.3. Zahlungen des Kunden können ausschließlich durch Überweisung auf das von vesecon angegebene Konto erfolgen. Gegebenenfalls hat sich der Kunde bei vesecon über die Richtigkeit bzw. Aktualität der Bankverbindung zu versichern. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseinganges ist das Datum der unwiderruflichen Gutbuchung auf dem Konto von vesecon maßgeblich.

3.4. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. Auftrag. Zahlungen sind zum vereinbarten Termin fällig. Mangels Vereinbarung im Auftrag hat die Zahlung 8 Tage dato faktura ohne jeden Abzug zu erfolgen. vesecon behält sich vor, vom Kunden jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu fordern. Wird dem Kunden gesondert eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig. Diesfalls und im Fall des sonstigen (Zahlungs-)Verzuges sind Zinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, gerechnet ab dem dritten Tag nach Rechnungsdatum, zu bezahlen. Dieser Zinssatz gilt auch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermines einer Vorauszahlung. Der Kunde hat vesecon dessen ungeachtet nachweislich entstandene höhere Zinsen zu ersetzen.

3.5. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt vesecon, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen oder vom Auftrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In keinem dieser Fälle kann vesecon ein Leistungsverzug zur Last gelegt werden.

3.6. vesecon ist befugt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von vesecon ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig.

3.7. vesecon ist berechtigt, Zahlungen nach eigener Wahl zu widmen und insbesondere wahlweise für fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch für Mahnspesen, sonstige Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Kapitalsbeträge zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, vesecon sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen; dies gilt für die tarifmäßigen Kosten bzw. die branchenüblichen Verrechnungssätze eines Inkassobüros nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl Nr. 1996/141 idgF) sowie für die Kosten eines Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für Rechtsanwälte.

 

4. Leistung

4.1. Der Inhalt der von vesecon übernommenen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Auftrag.

4.2. Die Angabe von Leistungsterminen oder -fristen erfolgt unverbindlich. Die Leistungszeit beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses, nie jedoch vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung durch den Kunden.

4.3. Jeder Fall höherer Gewalt bei vesecon oder Sub-Unternehmen (Partnern, Gehilfen) von vesecon, die die rechtzeitige Leistungserbringung behindern, verzögern oder unmöglich machen, berechtigt vesecon wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, die Leistungsverpflichtung inhaltlich bzw. mengenmäßig herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Leistungstermin angemessen, zumindest um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Als Fall höherer Gewalt gilt jedes außer- und innerbetriebliche Ereignis/jeder Umstand, das/der mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht verhinderbar ist. Dazu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Seuchen, Pandemie, Epidemie, Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Aussperrung, Streik, Betriebsstörungen, Naturgewalten (Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Erdrutsch etc.), Stromausfall, Ausfall von IT-Systemen, Leistungsverweigerungen von Vorlieferanten, etc. sowie andere von vesecon nicht zu vertretende und/oder nicht aus der Sphäre von vesecon resultierende Umstände.

4.4. Für Änderungen von Qualitäts- oder Quantitätsanforderungen steht vesecon – auch bei fixem Termin – eine angemessene Frist offen.

4.5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass vesecon die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung unentgeltlich werblich verwertet, insbesondere durch Nennung der Firmendaten des Kunden (Firma, Logo, Unternehmenskennzeichen) für Zwecke einer Referenzliste.

 

5. Haftung

5.1. Mängel (Schlecht-, Minderleistungen etc.) müssen vesecon vom Kunden binnen sieben Tagen (einlangend bei vesecon) schriftlich unter genauer Bezeichnung angezeigt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe an den Kunden bzw. bei Annahmeverzug mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch vesecon. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen vesecon unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch vesecon müssen diese bei sonstigem Verlust bzw. Ausschluss jeglichen Gewährleistungsanspruches innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

5.2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge steht es vesecon frei, wahlweise die Leistung innerhalb angemessener Frist zu verbessern oder gegen aliquote Rückzahlung des Preises vom Auftrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5.3. Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser AGB haftet vesecon für Schäden, die im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden (Vorsatz; krass grobe Fahrlässigkeit) und für grobes Verschulden der für vesecon tätigen Gehilfen, insbesondere auch wegen Lieferverzuges.

5.4. In allen Fällen der Haftung von vesecon (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von vesecon zu beweisen.

5.5. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens von vesecon – ebenso wie die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen.

 

6. Rechtswahl • Erfüllungsort • Gerichtsstand

6.1. Auf sämtliche Rechtsgeschäfte ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf die Anwendung ausländischen Rechts verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

6.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von vesecon in A-4048 Puchenau. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag resultierende Streitigkeiten wird das für Linz/Oberösterreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. vesecon behält sich vor, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere an dessen Sitz, zu klagen.

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