AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“)

der vesecon gmbh (kurz „vesecon“) A-4048 Puchenau, Karl Leitl Strasse 1; 427060f LG Linz

 

1.     Geltungsbereich • Definition

1.1. Diese AGB umfassen alle wie immer geartete Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen von vesecon. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen nachweislich unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (i) Schriftliche Sondervereinbarungen; (ii) unsere AGB; (iii) gesetzliche Normen. Jeglichen Bedingungen (insbesondere AGB) des Kunden wird hiermit widersprochen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die AGB von vesecon auch für künftige Leistungen, und zwar selbst dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

1.2.  „Kunde“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von vesecon, unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.

 

2. Zustandekommen des Vertrages • Bestellung • Auftrag • Akonto

2.1.  Sämtliche Angebote von vesecon sind freibleibend, ohne Bindungswirkung und nur als Aufforderung zur Abgabeeiner Bestellung (Order) zu verstehen. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Offerte zum Abschluß eines Vertrages; die Bindungsfrist des Kunden beträgt zumindest vier Wochen.

2.2.  Der Vertrag (Auftrag) gilt als zustande gekommen, wenn wir dem Kunden nach Erhalt einer Bestellung (Order) fristgerecht (vier Wochen)eine Auftragsbestätigung retournieren; für die Rechtzeitigkeit der Annahme der Bestellung ist der Zeitpunkt des Absendens der Auftragsbestätigung maßgeblich. Mündlich bzw. telefonisch getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für vesecon erst verbindlich, wenn sie von vesecon schriftlich bestätigt odererfüllt werden. Stillschweigen von vesecon gilt in keinem Fall als Zustimmung.

2.3.  vesecon ist berechtigt, den Vertrag durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, sofern die entsprechende Akonto-Zahlung(en) (siehe dazu Punkt 3.3.) nicht fristgerecht bei vesecon eingelangt ist(sind); vor Einlangen der ersten Akonto-Zahlung ist vesecon jedenfalls zu keinerlei Leistung verpflichtet. Für den Fall der Vertragsaufhebung aus diesem Grund sind die von vesecon bis dahin erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß, mangels Vereinbarung in angemessener Höhe zu vergüten; zudem wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe (Mindest-Pönale) in Höhe der ersten Akonto-Zahlung fällig; darüberhinausgehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Hiervon abweichende Vereinbarungen hat der Kunde nachzuweisen.

2.4. Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot und/oder in unserer Auftragsbestätigung (z.B. Schreib- undRechenfehler) berechtigen uns zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise/Leistungen.

3. Preise • Zahlung • Akonto

3.1.  Sämtliche Preise verstehen sich in EURO (ohne Abzug) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind freibleibend.

3.2.  Kostenvoranschläge werden ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Sollten sich der Auftragsumfang oder unsere Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ändern, sind wir einseitig zur angemessenen Preisberichtigung berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn vom Kunden nach Vertragsschluß die quantitativen oder qualitativen Anforderungen geändert werden und wir diesen Änderungen entsprechen.

3.3.  Der Kunde hat jedenfalls eine Vorauszahlung (Akonto-Zahlung)zu leisten (siehe dazu auch Punkt 2.3.). Bei Leistungen aus dem Bereich „Neukundengewinnung“ ist unverzüglich ab Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Akonto in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten/zu erwarten den Gesamtentgelts zu zahlen. Eine weitere Akonto-Zahlung in der Höhe eines Drittels des vereinbarten/zu erwartenden Gesamtentgelts ist bei Projektstart (in der Regel : Impulsmeeting), der Restbetrag ist nach Abschluß der Leistung zur Zahlung fällig. Bei Leistungen in den Bereichen „Kommunikationstraining“,

„Vertriebsconsulting“ und Service Design beträgt die Akonto-Zahlung 100 % des vereinbarten/zu erwartenden Gesamtentgelts. Hiervon abweichende Vereinbarungen hat jeweils der Kunde nachzuweisen. vesecon wird über die einzelnen Beträge(Akonto-Zahlung; Endabrechnung) jeweils gesondert (Zwischen-)Rechnung legen.

3.4.  Zahlungen sind zum vereinbarten Termin fällig. Ansonsten hat die Zahlung 8 Tage dato faktura ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wird dem Kunden gesondert eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung);im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig. Diesfalls und im Fall des sonstigen (Zahlungs-)Verzuges sind Zinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, gerechnet ab dem dritten Tag nach Rechnungsdatum, zu bezahlen. Dieser Zinssatz gilt auch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermines einer Vorauszahlung. Der Kunde hat vesecon dessen ungeachtet nachweislich entstandene höhere Zinsen zu ersetzen.

3.5.  Die Nichteinhaltungder Zahlungsbedingungenberechtigt uns, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungdurchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegenNichterfüllung zu verlangen. In keinem dieser Fälle kann vesecon ein Leistungsverzug zur Last gelegtwerden.

3.6.  Wir sind befugt, unsere Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs-oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von vesecon ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteilfestgestellte Forderungen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. 3.7. Vorbehaltlich nachweislicher anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung akzeptieren wir keine Wechsel und Schecks.

3.8. Wir sind berechtigt, Zahlungen nach unserer Wahl zu widmen und insbesondere wahlweise für fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch für Mahnspesen, sonstige Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Kapitalsbeträge zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, uns sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen; dies gilt für die tarifmäßigen Kosten bzw. die branchenüblichen Verrechnungssätze eines Inkassobüros nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141 idgF., sowie für die Kosten eines Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für Rechtsanwälte.

4.Leistung

4.1.  Der Inhalt der von uns übernommenen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich ausder vertraglichen Vereinbarung (Auftrag).

4.2.  Die Angabe von Leistungsterminen oder -fristen erfolgt unverbindlich. Die Leistungszeit beginnt mit dem Tag des Ver- tragsschlusses, nie jedoch vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung durch den Kunden.

4.3.  Jeder Fallhöherer Gewalt bei vesecon oder Sub-Unternehmen (Partnern, Gehilfen) von vesecon, die die rechtzeitige Leistungserbringung behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z. B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aussperrung, Streik, Betriebsstörungen, Leistungsverweigerungen von Vorlieferanten, etc., sowie andere von vesecon nicht zu vertretende und/oder nicht aus der Sphäre von vesecon resultierende Umstände berechtigen vesecon wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, die Leistungsmenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Leistungstermin angemessen, zumindest um die Dauer der Behinderung, hinaus zuschieben.

4.4.  Für Änderungen von Qualitäts- oder Quantitätsanforderungen des Kunden steht uns – auch bei fixem Termin – eine angemessene Frist offen. Vertraglich nicht vereinbarte Zusatzleistungen sind nach Maßgabe der für die sonstigen Leistungen maßgeblichen Preise, ansonsten in angemessener Höhe gesondert zu entlohnen.

4.5.  Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung werblich verwerten, z. B. im Rahmen einer Referenzliste.

 

5. Haftung

5.1. Mängel (Schlecht-, Minderleistungen etc.) müssen vesecon vom Kunden binnen sieben Tagen (einlangend bei vesecon)schriftlich unter genauer Bezeichnung angezeigt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe an den Kunden bzw. bei Annahmeverzug mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch vesecon. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen vesecon unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch vesecon müssen diese von Kaufleuten bei sonstigem Verlust bzw. Ausschluss jeglichen Gewährleistungsanspruches innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

5.2.  Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge steht es vesecon frei, wahlweise die Leistung innerhalb angemessener Frist zu verbessern odergegen aliquote Rückzahlung des Preises vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kundensind ausgeschlossen.

5.3.  Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser AGB haftet vesecon für Schäden, die im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden (Vorsatz; krass grobe Fahrlässigkeit) und für grobes Verschulden der für vesecon tätigen Gehilfen, insbesondere auch wegen Lieferverzuges.

5.4.  In allen Fällen der Haftung von vesecon (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von vesecon zu beweisen.

5.5.  Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind - mit Ausnahme groben Verschuldens von vesecon - eben sowie die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuchausgeschlossen.

 

6. Rechtswahl • Erfüllungsort • Gerichtsstand

6.1. Auf sämtliche Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf die Anwendung ausländischen Rechts verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.

6.2.  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von vesecon in A-4020 Linz. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag resultierende Streitigkeiten wird das für Linz sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. vesecon behält sich vor, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere an dessen Sitz, zu klagen.

 

(Fassung 19/06/2012)